Information über Herabsetzung der Vorauszahlungen, Stundungszinsen und Säumniszuschlägen und das diesbezügliche Antragsformular des Finanzamtes.
Anbei findet sich die Information des Finanzministeriums betreffend Sonderregelungen Corona-Virus vom 14. März 2020. Auf Seite 3 dieser Information ist unter den Punkten 2.2. und 2.3. ersichtlich, wie das BMF die Frage von Stundungszinsen /Säumniszuschlägen handhabt und unter welchen Voraussetzungen diese herabgesetzt/erlassen werden. Die zweite Anlage enthält das diesbezügliche Antragsformular des BMF. Die Sonderregelung des BMF basiert auf dem geltenden Recht der BAO. Ähnlich können auch die Gemeinden auf der bestehenden rechtlichen Basis der BAO agieren.