Information Winterdienst – Schneeräumverpflichtung

Pflichten von Haus- und Grundeigentümern im Winter

Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten sind dazu verpflichtet, Gehsteige und Gehwege entlang ihrer Liegenschaft in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen zu säubern sowie bei Schnee und Glatteis zu bestreuen.
Wenn kein Gehweg vorhanden ist, gilt das gleiche für einen ein Meter breiten Streifen entlang des Grundstückes. Ausgenommen sind davon nur unverbaute, landwirtschaftliche Nutzflächen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Zuge des Winterdienstes zum Teil Flächen von der Gemeinde geräumt und gestreut werden, für die die Hauseigentümer selbst verantwortlich wären. Das ist aber eine freiwillige und unverbindliche Leistung der Gemeinde, aus der sich kein Rechtsanspruch ableitet. Die Haftung übernimmt in jedem Fall der Anrainer.

Schneewechten und Eisbildungen an Dächern von Gebäuden an der Straße, sind zu entfernen.
Das Anbringen von „Achtung Dachlawine“-Schildern oder das Sperren mittels Stangen ersetzt nicht die Reinigungs- und Streuarbeiten.

Hecken und Sträucher entlang von Straßen und Gehsteigen sind so zurückzuschneiden, dass keine Behinderung für Fußgänger oder Fahrzeuge besteht.
Werden Hecken und Sträucher von der Schneelast befreit, ist auch dieser Schnee auf dem eigenen Grundstück zu deponieren.

Schnee vom eigenen Grundstück ist auf diesem zu deponieren oder auf einer geeigneten Deponie abzulagern.
Das Verbringen oder Ablagern auf der öffentlichen Straße entspricht nicht den geltenden Vorschriften. Solcherart verunreinigte Straßen können zum Rechtsstreit führen: Stürzt jemand auf einer dadurch verunreinigten Verkehrsfläche, kann er Schadenersatz geltend machen.

Hausbesitzern und Straßenerhaltern wird eindringlich empfohlen, die Einlaufschächte der Oberflächenwasserentsorgung von Schnee freizuräumen, damit Schmelzwasser abfließen kann.

Das Einbringen von Schnee in die Gewässer ist verboten! Das kann zu Eisbildung und Eisstau führen und später die Ursache für Verklausungen und Überschwemmungen sein. Der daraus entstandene Schaden an Häusern, Straßen und Brücken ist in jedem Fall vom Verursacher zu tragen. Die offensichtliche unerlaubte Einbringung von Schnee wird und wurde bereits von uns dokumentiert.

Generell verboten ist:

  • das Einbringen von Schneeräumgut in stehende Gewässer,
  • das Einbringen von Schneeräumgut in kleine Fließgewässer (Breite kleiner 5 m)
  • das Einbringen von Schneeräumgut in revitalisierte/renaturierte Fließgewässerabschnitte
  • das Einbringen von verunreinigtem alten Schnee,
  • das Einbringen von Schneeräumgut im Abstand von jeweils 50 m ober- und unterhalb von gewässerkundlichen Einrichtungen

Bitte achten Sie darauf, Ihr Fahrzeug nur auf den dazu vorgesehenen Parkflächen zu parken und nicht am Straßenrand öffentlicher Straßen abzustellen. Bei derartigen Behinderungen kann die Gemeinde Altenmarkt nicht für eine ordnungsgemäße Räumung, wie wir sie uns alle wünschen, sorgen. Gegebenenfalls muss die Räumung dann in einzelnen Bereichen ausgesetzt werden.

Zur Entsorgung bereitgestellte Mülltonnen dürfen die Schneeräumung nicht behindern!
Mülltonnen bitte nicht auf die Gehsteige stellen, sondern auf Eigengrund im Anschluss an den Gehsteig positionieren!

Bei weiteren Schneefällen oder einsetzendem Regen erinnern wir außerdem daran, die Traglast des Daches von geeigneten Firmen überprüfen zu lassen


Über die aktuelle Verkehrslage und Straßensperren informieren Verkehrsinfo des Landes SalzburgÖAMTC und ORF