Die Verordnung der BH St. Johann vom 31.03.2020 enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:
- Die Zu- und Abfahrt nach Altenmarkt ist grundsätzlich verboten. Es gibt jedoch begründete Ausnahmen!
- Ausnahmen sind:
- Fahrten der Blaulichtorganisationen
- Zulieferung zur Sicherstellung der Versorgung mit Waren des täglichen Grundbedarfs (Lebensmittel, Medikamente, Treibstoffe)
- Dienstleistung der Daseinsvorsorge (Straßendienst, Müllabfuhr)
- Unbedingt erforderliche landwirtschaftliche Betriebstätigkeiten
- Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge, Alten-/Krankenpflege
- Fahrten von unbedingt benötigten Einzelpersonen zur Erfüllung der Arbeits- bzw. Dienstpflicht zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgung.
Die Verordnung soll grundsätzlich alle Lebensbereiche umfassen, jedoch wird es auch Situationen geben, welche im Einzelfall zu beurteilen sind. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass nur mehr systemrelevantes Schlüsselpersonal eine Ausnahme von der Verordnung erwirken kann.
- Firmen haben Angestellten, welche sie als Schlüsselpersonal der Infrastruktur und Daseinsvorsorge qualifizieren eine Bestätigung hierüber auszustellen. Diese Bestätigung wird durch die Exekutive kontrolliert. Bei widerrechtlicher Verwendung ist mit einer Strafverfolgung zu rechnen. (Link zum Formular siehe unten)
- Landwirte, die im Rahmen ihrer Betriebstätigkeiten das Gemeindegebiet zu verlassen haben, erhalten eine Bestätigung zur Ausnahme bei der Bezirksbauernkammer Pongau, Hr. Silvester Gfrerer (Tel. 06412/4277, Mail: bbk-st.johann@lk-salzburg.at) – Informationen siehe untenstehende Links
- Personen, welche zum Zwecke der Alten- und Krankenpflege das Gemeindegebiet wechseln, wird seitens der Gemeinde eine Bestätigung ausgestellt.
- Sollten noch Fragen hinsichtlich der Ausnahmen offen sein, ersuche ich Euch um Kontaktaufnahme mit der Gemeinde.