Eine Novelle der Salzburger Abfallwirtschaftsgesetzes war notwendig um diese an Bundes- und EU-Gesetze anzupassen. Daher wird auch die Abfuhrordnung der Gemeinde dem neuen S.AWG in nächster Zeit angepasst.
Neuerungen im Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz
Die Gemeinde ist für die Erfassung von gemischten Siedlungsabfällen (Restmüll), sperrigen Siedlungsabfällen (Sperrmüll), biogenen Siedlungsabfällen (Biomüll) und getrennt zu sammelnden Siedlungsabfällen (Altstoffe wie zB Altpapier) verantwortlich. Diese Leistung kann – wie bisher – von der Gemeinde selbst, einer anderen Gemeinde oder einem beauftragten Dritten (zB privater Entsorger) erbracht werden.
Für die Erfassung von Siedlungsabfällen von zB Straßen und Parkanlagen ist die Gemeinde nur dann verantwortlich, wenn diese Aufgabe nicht ohnehin einem anderen Rechtsträger zugeordnet ist. Beispielsweise wird idR für die Entsorgung von Siedlungsabfällen an Straßen der Straßenerhalter verantwortlich sein.
Jede Gemeinde ist hinkünftig für ALLE Siedlungsabfälle zuständig, dazu gehören auch Abfälle von Straßen, Garten und Parkanlagen!!
Jeder Haushalt, jeder Betrieb und jede Anstalt ist von der Verpflichtung zur Abfuhr über die Gemeinde betroffen. Ausnahmen davon sind weiterhin nach Vorlage eines Antrages und Beschlusses der GV möglich.
Sofern die Gemeinde Sammeleinrichtungen (zB Sammelcontainer) zur getrennten Erfassung von Altstoffen aus Siedlungsabfällen (zB Alttextilien) zur Verfügung stellt, greift das „Verbot der Parallelsammlung“. Das heißt private Anbieter dürfen nicht ohne weiteres für denselben Abfall Sammeleinrichtungen aufstellen. Wird die Sammlung im Auftrag der Gemeinde von einem Unternehmen durchgeführt, ist dies selbstverständlich auch weiterhin zulässig. (Beispiel: Altkleidersammlung durch PAP im Auftrag der Gemeinde)
Bei Festveranstaltungen an denen bis 600 Personen zeitgleich teilnehmen können, ist 80% wasch-, verwert- oder kompostierbares (Holz, Latex, Papier u.dgl.) Geschirr zu verwenden. Ab 2000 zeitgleich anwesend sein könnende Teilnehmer muss ein Abfallkonzept erstellt werden.
Erlöse der Gemeinde aus dem Altstoffverkauf sind nach zwei Jahren zu erheben und davon der Müllgebühr dementsprechend zu entlasten.
Deponierung von künstlichen Mineralfasern
Abfälle künstlicher Mineralfasern dürfen aufgrund ihrer asbestähnlichen Eigenschaften nur mehr gebunden oder in Kunststoff eingepackt abgegeben werden – die reißfesten und staubdichten Säcke (Big-Bags) sind am Gemeindeamt erhältlich.
Abfälle künstlicher Mineralfasern (Asbestplatten, Dämmstoffe) sowie Abfälle von Materialverbunden, die diese gefährlichen künstlichen Mineralfasern enthalten (zB Gipsplatten mit geklebten Mineralfasermatten oder mit Mineralfasern gedämmte Rohre)sind aufgrund ihrer asbestähnlichen Eigenschaften derzeit der gefährlichen Abfallart „Asbestabfälle, Asbeststäube“ zuzuordnen.
Asbestabfälle und demzufolge künstliche Mineralfasern dürfen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 DVO 2008 nur gebunden oder in Kunststoff eingepackt – zB in reißfesten und staubdichten Säcken (Big-Bags) – am Recyclinghof abgegeben werden. Eine Zumischung derartiger Verbundabfälle zu Baurestmassen ist jedenfalls unzulässig. Die Verpackung hat Angaben über die Art des Abfalls und den Hinweis „Inhalt kann krebserzeugende Faserstäube freisetzen“ zu enthalten. Beim Transport und bei der Ablagerung auf der Deponie ist die Freisetzung von Mineralfasern zu vermeiden.