Aufgrund der Entwicklung hin zu mehr Wohnstraßen möchten wir noch einmal daran erinnern, was eine Wohnstraße überhaupt ist und was ierlaubt oder nicht erlaubt ist:
Die Gemeindestraßen „Götschlau“ im Bereich der Talbebauung, „An der Enns“ und „Ennsgasse“ ab dem Haus Ennsgasse Nr. 8 wurden bereits vor einiger Zeit zu Wohnstraßen erklärt.
Leider kommt es dort immer wieder zu teils massiven Übertretungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit. Daher möchten wir noch einmal daran erinnern, was eine Wohnstraße überhaupt ist und was in Wohnstraßen nun eigentlich erlaubt oder nicht erlaubt ist:
Wohnstraßen werden durch die STVO 1960 i.d.g.F. in den §§ 2(1a) definiert. Eine Wohnstraße ist eine für den Fußgänger- und beschränkten Fahrzeugverkehr gemeinsam bestimmte und als solche gekennzeichnete Straße. Die einzelnen Regelungen finden sich in verschiedenen §§ der STVO.
- In einer Wohnstraße ist der Fahrzeugverkehr verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Zu- und Abfahren, Radfahren, Fahrten des Straßendienstes (z.B. Schneeräumung), der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes (z.B. Polizei) und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes.
- Wohnstraßen dürfen nicht zum Durchfahren benützt werden.
- In Wohnstraßen sind das Betreten der Fahrbahn und das Spielen darauf gestattet. Der erlaubte Fahrzeugverkehr darf aber nicht behindert werden.
- Die Lenker von Fahrzeugen in Wohnstraßen dürfen Fußgänger und Radfahrer nicht behindern oder gefährden.
- Fahrzeuglenker müssen zu ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen einen entsprechenden seitlichen Abstand einhalten
- Fahrzeuglenker – Auch Radfahrer!- dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit Von Schrittgeschwindigkeit spricht man bei etwa 5 km/h.
- Beim Ausfahren aus einer Wohnstraße ist dem außerhalb der Wohnstraße fließenden Verkehr immer Vorrang zu geben. Das gilt auch dann, wenn man beim Verlassen der Rechtskommende ist!
- In Wohnstraßen ist das Parken von Kraftfahrzeugen nur auf den dafür durch Bodenmarkierungen oder Verkehrszeichen gekennzeichneten Stellen erlaubt und nicht auf der Fahrbahn.
- Das Mindestalter zum unbeaufsichtigten Radfahren beträgt auch in Wohnstraßen 12 Jahre. Jüngere Kinder dürfen nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, oder mit Radfahrausweis fahren.
- Das Rollschuhfahren ist in Wohnstraßen erlaubt