Seitens der Gemeinde Altenmarkt wird auf die gesetzlichen Anrainerverpflichtungen betreffend Schneeräumung hingewiesen.
§ 93 StVO 1960 lautet
Im Zuge der Durchführung des Winterdienstes auf öffentlichen Verkehrsflächen kann es aus arbeitstechnischen Gründen vorkommen, dass Flächen geräumt und gestreut werden, für die die Anrainer bzw. Grundeigentümer im Sinne gesetzlicher Bestimmungen selbst zur Räumung und Streuung verpflichtet sind.Die Gemeinde Altenmarkt weist ausdrücklich darauf hin, dass
- es sich dabei um eine (zufällige) unverbindliche Arbeitsleistung der Gemeinde handelt, aus der kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann;
- die gesetzliche Verpflichtung sowie die damit verbundene zivilrechtliche Haftung für die zeitgerechte und ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten in jedem Fall beim verpflichteten Anrainer bzw. Grundeigentümer verbleibt;
- eine Übernahme dieser Räum- und Streupflicht durch stillschweigende Übung im Sinne des § 863 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) hiermit ausdrücklich ausgeschlossen wird.
Hecken und Sträucher entlang von Straßen
Grundsätzlich sind Sträucher und Hecken entlang von Straßen bzw. Gehsteigen soweit zurück zu schneiden, dass keine Behinderung von Fußgängern oder Fahrzeugen eintritt. Besonders ist aber darauf Bedacht zu nehmen, dass durch die Schneelast das Astwerk in den Straßenraum gedrückt werden kann. Bitte achten Sie darauf, dass in diesem Fall den Schnee abzuschütteln wird und durch den Schneedruck beschädigte Äste zu entfernen.
Dachlawinen
Droht eine Dachlawine in den Straßenraum (Straße, Gehsteig) abzurutschen, muss der gefährdete Bereich umgehend abgesichert werden. Diese Absperrung darf jedoch nur kurzfristig erfolgen! Nur so lange bis die Gefahr beseitigt ist. Das betroffene Dach ist umgehend abzuschaufeln und die Sperre so kurz wie möglich zu halten.
Wir ersuchen um Kenntnisnahme und hoffen, dass durch ein gutes Zusammenwirken der kommunalen Einrichtungen und des privaten Verantwortungsbewusstseins auch im kommenden Winter wieder eine sichere und gefahrlose Benützung der Gehwege und öffentlichen Straßen im Gemeindegebiet möglich ist.